OLG Braunschweig - Beschluss vom 26.09.2024
1 UF 73/24
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 115
NJW-RR 2025, 69
MDR 2025, 174
Vorinstanzen:
AG Wolfenbüttel, vom 24.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 2038/24

Kostenentscheidung in einem Verfahren zum Umgang zwischen einem Jugendlichen und seinem Vater

OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.09.2024 - Aktenzeichen 1 UF 73/24

DRsp Nr. 2024/15173

Kostenentscheidung in einem Verfahren zum Umgang zwischen einem Jugendlichen und seinem Vater

Tenor

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wolfenbüttel vom 24.04.2024 hinsichtlich der Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, dass die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz von beiden Elternteilen zur Hälfte zu tragen sind und die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen haben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen, die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft den Umgang zwischen der derzeit siebzehnjährigen Jugendlichen C. S. und ihrem Vater.