Der Beschwerdeführer trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des gerichtlichen Sachverständigengutachtens vom 15.8.2018 (Dr. xxx). Diese Kosten tragen die Erben der am 17.6.2015 verstorbenen Erblasserin xxx.
2.Außergerichtliche Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
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