OLG München - Beschluss vom 27.08.2019
31 Wx 235/17
Normen:
FamFG § 81;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 228
ZEV 2019, 592
Vorinstanzen:

Kostenentscheidung in einem Verfahren zur Erteilung eines TestamentsvollstreckerzeugnissesAuferlegung der Kosten zu Lasten der ErbenKosten für ein in der Beschwerdeinstanz eingeholtes Sachverständigengutachten zur Klärung der Testierfähigkeit eines Erblassers

OLG München, Beschluss vom 27.08.2019 - Aktenzeichen 31 Wx 235/17

DRsp Nr. 2019/13111

Kostenentscheidung in einem Verfahren zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses Auferlegung der Kosten zu Lasten der Erben Kosten für ein in der Beschwerdeinstanz eingeholtes Sachverständigengutachten zur Klärung der Testierfähigkeit eines Erblassers

1. Auch in einem Verfahren, das die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zum Gegenstand hat, kann es angemessen sein, die Kosten für ein in der Beschwerdeinstanz eingeholtes Sachverständigengutachten (hier: Klärung der Testierfähigkeit der Erblasserin) den Erben aufzuerlegen (Fortführung der Senatsrechtsprechung OLG München ZEV 2017, 148).2. Eine Auferlegung der Kosten zu Lasten der Erben setzt grundsätzlich voraus, dass diesen zuvor rechtliches Gehör gewährt worden ist.3. Steht zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts noch nicht fest, wer Erbe ist, ist für die unbekannten Erben ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Der Verfahrenspfleger nimmt sodann das rechtliche Gehör für die Erben wahr.

Tenor

1.

Der Beschwerdeführer trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des gerichtlichen Sachverständigengutachtens vom 15.8.2018 (Dr. xxx). Diese Kosten tragen die Erben der am 17.6.2015 verstorbenen Erblasserin xxx.

2.

Außergerichtliche Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

3.