OLG Thüringen - Beschluss vom 28.10.2010
1 WF 359/10
Normen:
VAÜG § 2; VersAusglG § 48 Abs. 2; FGG -RG Art. 111 Abs. 4; FamFG § 137 Abs. 5; FamGKG § 63; FamGKG § 34; FamGKG § 50;
Fundstellen:
AGS 2010, 596
FamRZ 2011, 585
FuR 2011, 113
NJW-RR 2011, 225
RVGreport 2011, 33
Vorinstanzen:
AG Erfurt, vom 12.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 105/07

Kostenentscheidung in einem wiederaufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren

OLG Thüringen, Beschluss vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 1 WF 359/10

DRsp Nr. 2010/19990

Kostenentscheidung in einem wiederaufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren

1. Selbstständige Verfahren nach Art. 111 Abs. 4 FGG -RG sind keine Folgesachen. 2. In Verfahren nach Art. 111 Abs. 4 FGG -RG wird über die Kosten neu entschieden und der Verfahrenswert gesondert festgesetzt.

1. In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Erfurt vom 12.07.2010 (Ziffer III.) wird der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren auf 2944,50 € festgesetzt.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VAÜG § 2; VersAusglG § 48 Abs. 2; FGG -RG Art. 111 Abs. 4; FamFG § 137 Abs. 5; FamGKG § 63; FamGKG § 34; FamGKG § 50;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 17.09.2007 die Ehe der Parteien geschieden und das Versorgungsausgleichsverfahren nach § 2 Abs. 1, 2 VAÜG ausgesetzt.

Das Amtsgericht hat das Versorgungsausgleichsverfahren mit Beschluss vom 25.03.2010 wieder aufgenommen.

Nach den neu eingeholten Auskünften der Versorgungsträger hat die Ehefrau ein Anrecht aus einer privaten Altersversorgung mit einem ehezeitlichen Kapitalwert erworben.

Die Ehefrau und der Ehemann haben in der gesetzlichen Rentenversicherung sowohl Ost- als auch Westanrechte erworben.