Von einer Erhebung der gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Nach Rücknahme der Beschwerde durch den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3. Juni 2015 ist über die Kosten der Familiensache zu entscheiden (§ 81 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Dabei soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat (§ 84 FamFG). Diese Regelung gilt auch bei Rücknahme des Rechtsmittels (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 216). Allerdings ist in der Literatur umstritten, ob in dem Fall, dass der Beschwerdeführer - wie hier - minderjährig ist, die Vorschrift des § 81 Abs. 3 FamFG, wonach einem minderjährigen Beteiligten Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden können, der Regelung des § 84 FamFG vorgeht.
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