OLG Köln - Beschluß vom 17.11.1997
14 W 21/97
Normen:
ZPO § 91a;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 443
OLGReport-Köln 1998, 198

Kostenentscheidung in Kindschaftssachen

OLG Köln, Beschluß vom 17.11.1997 - Aktenzeichen 14 W 21/97

DRsp Nr. 1998/15942

Kostenentscheidung in Kindschaftssachen

Zwar kann bei einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO im Rahmen einer "reziproken" Anwendung des Grundgedankens aus § 93a ZPO auch zu berücksichtigen sein, ob der Beklagte dem Kläger Veranlassung zur Klage gegeben hat. Nach Ansicht des Senates ist dem minderjährigen Beklagten eines Ehelichkeitsanfechtungsverfahrens im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO jedoch nicht anzulasten, daß die Kindesmutter durch ihr Verhalten Anlaß zur Erhebung der Anfechtungsklage gegeben hat ( a.A. OLG Nürnberg, FamRZ 1996, 883 ).

Normenkette:

ZPO § 91a;

Gründe: