I.
Mit Verbundurteil vom 09.01.2007 hat das Amtsgericht die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich nach § 2 VAÜG ausgesetzt, über die Kosten des Verfahrens hat es nach § 93a ZPO entschieden. Gegen die Aussetzung hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt und gerügt, dass für den Ehemann nur die angleichungsdynamische, nicht aber auch die regeldynamische Versorgung berücksichtigt worden sei. Bei zutreffender Berechnung sei der Versorgungsausgleich durchzuführen.
Die zulässige Beschwerde ist insofern begründet, als sie zur Aufhebung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich einschließlich der Kostenentscheidung und Zurückverweisung an das Familiengericht führt.
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