OLG Naumburg - Beschluss vom 19.02.2007
8 UF 23/07
Normen:
ZPO § 93a ; VAÜG § 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1349
FamRZ 2007, 1350
OLGReport-Naumburg 2007, 803
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, vom 09.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 2356/05

Kostenentscheidung nach § 93a ZPO bei Aussetzung des - abgetrennten - Versorgungsausgleichs?

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.02.2007 - Aktenzeichen 8 UF 23/07

DRsp Nr. 2007/9042

Kostenentscheidung nach § 93a ZPO bei Aussetzung des - abgetrennten - Versorgungsausgleichs?

»Die Aussetzung des Versorgungsausgleichs hat zur Rechtsfolge, dass die Entscheidung im Übrigen nur eine Teilentscheidung ist. Erst mit der Entscheidung auch über den - abgetrennten - Versorgungsausgleich kann das FamG auf der Grundlage des § 93a ZPO eine abschließende Kostenentscheidung treffen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).«

Normenkette:

ZPO § 93a ; VAÜG § 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Verbundurteil vom 09.01.2007 hat das Amtsgericht die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich nach § 2 VAÜG ausgesetzt, über die Kosten des Verfahrens hat es nach § 93a ZPO entschieden. Gegen die Aussetzung hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt und gerügt, dass für den Ehemann nur die angleichungsdynamische, nicht aber auch die regeldynamische Versorgung berücksichtigt worden sei. Bei zutreffender Berechnung sei der Versorgungsausgleich durchzuführen.

Die zulässige Beschwerde ist insofern begründet, als sie zur Aufhebung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich einschließlich der Kostenentscheidung und Zurückverweisung an das Familiengericht führt.