FG Thüringen - Beschluss vom 16.10.2003
III 224/03
Normen:
FGO § 137 ; FGO § 138 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 138 Abs. 2 S. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ; AO § 88 ; AO § 89 ; AO § 91 Abs. 1 ; AO § 365 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Kostenentscheidung nach Abhilfebescheid und Erledigung der Hauptsache im Klageverfahren bei übereilter Einspruchsentscheidung der Familienkasse; Familienleistungsausgleich

FG Thüringen, Beschluss vom 16.10.2003 - Aktenzeichen III 224/03

DRsp Nr. 2003/17420

Kostenentscheidung nach Abhilfebescheid und Erledigung der Hauptsache im Klageverfahren bei übereilter Einspruchsentscheidung der Familienkasse; Familienleistungsausgleich

1. Hängt der Kindergeldanspruch vom Nachweis erhöhter Werbungskosten des volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindes ab und wird zunächst ohne Begründung Einspruch eingelegt, muss die Familienkasse im Regelfall eine angemessene Frist (nicht unter drei Wochen) abwarten, ob eine weitere Einspruchsbegründung nachgereicht wird, und den Kläger ggf. an die ausstehende Begründung erinnern. 2. Erlässt die Familienkasse in diesem Fall aber bereits zwei Tage nach Einspruchseinlegung, ohne weitere Korrespondenz, ohne Anfrage beim Kläger und noch innerhalb der Einspruchsfrist eine ablehnende Einspruchsentscheidung, so verstößt dieses Verhalten gegen das Gebot des fairen Verfahrens. Erlässt die Familienkasse während des Klageverfahrens einen Abhilfebescheid und wird übereinstimmend die Erledigung der Hauptsache erklärt, sind die Kosten des Verfahrens der Familienkasse aufzuerlegen, die den Kläger aufgrund der vorschnellen Entscheidung in das Klageverfahren getrieben hat.

Normenkette:

FGO § 137 ; FGO § 138 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 138 Abs. 2 S. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ; AO § 88 ; AO § 89 ; AO § 91 Abs. 1 ; AO § 365 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.