OLG Braunschweig - Beschluss vom 04.03.2008
3 WF 79/07
Normen:
KostO § 94 Abs. 3 S. 2; FGG § 13a Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 60
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 25.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 247 F 297/06

Kostenentscheidung nach Ablehnung einer Verbleibensanordnung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.03.2008 - Aktenzeichen 3 WF 79/07

DRsp Nr. 2009/24731

Kostenentscheidung nach Ablehnung einer Verbleibensanordnung

Haben die Pflegeeltern eine Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4 BGB beantragt, ergeht eine solche aber nicht, so ist es gleichwohl jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, ihnen die außergerichtlichen Kosten aller Beteiligten aufzuerlegen, wenn ihr Antrag nicht mutwillig war.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 25.05.2007 wie folgt abgeändert:

Von der Erhebung gerichtlicher Kosten wird abgesehen.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

2.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Auslagen des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

3.

Der Beschwerde richtet sich nach der Wertstufe bis 600,00 EUR.

Normenkette:

KostO § 94 Abs. 3 S. 2; FGG § 13a Abs. 1;

Gründe

Auf die gem. §§ 20 a Abs. 2, 21, 22 FGG zulässige sofortige Beschwerde ist der Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 25.05.2007 abzuändern.