OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.10.2015
4 WF 175/15
Normen:
FamFG § 137; FamFG § 140;
Vorinstanzen:
AG Hanau, vom 06.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 63 F 701/07

Kostenentscheidung nach Abtrennung einer Scheidungsfolgesache aus dem Scheidungsverbund

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.10.2015 - Aktenzeichen 4 WF 175/15

DRsp Nr. 2016/5490

Kostenentscheidung nach Abtrennung einer Scheidungsfolgesache aus dem Scheidungsverbund

Orientierungssätze: 1. Wird eine Scheidungsfolgesache im Sinne des § 137 Abs. 2 FamFG nach § 140 FamFG aus dem Scheidungsverbundverfahren abgetrennt, handelt es sich bei der in der Verbundentscheidung zu treffenden Kostenentscheidung um eine Teilkostenentscheidung. Im Rahmen des für die Teilkostenentscheidung festzusetzenden Verfahrenswerts des Verbundverfahrens bleibt der Wert der abgetrennten Folgesache unberücksichtigt. 2. Im Rahmen der Endentscheidung über die abgetrennte Folgesache ist über die mit dieser verbundenen weiteren Kosten zu entscheiden und deren Verfahrenswert festzusetzen. Dieser ist für die Berechnung anfallender bzw. auszugleichender (weiterer) Gebühren aus dem bereits festgesetzten Wert des Scheidungsverbundverfahrens hinzuzurechnen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Es bleibt bei der Wertfestsetzung im Beschluss vom 22.8.2013.

Normenkette:

FamFG § 137; FamFG § 140;

Gründe