OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.03.2021
9 WF 34/21
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Rathenow, vom 13.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 99/20

Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2021 - Aktenzeichen 9 WF 34/21

DRsp Nr. 2021/4656

Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

Haben die Mutter und der von ihr für den Vater des betroffenen Kindes gehaltene Mann während der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich miteinander verkehrt, so besteht keine Veranlassung für eine einseitige Belastung eines der Beteiligten mit den Verfahrenskosten eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens. Jedoch entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Abstammungsgutachtens der Mutter aufzuerlegen, da sie diese auch im Falle einer außergerichtlichen Begutachtung hätte tragen müssen.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts Rathenow vom 13. Januar 2021 - Az. 5 F 99/20 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Gerichtskosten haben die Mutter und der Antragsgegner hälftig zu tragen; hiervon ausgenommen sind die für das DNA-Gutachten entstandenen Auslagen, die die Mutter allein zu tragen verpflichtet ist. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Mutter und der Antragsgegner hälftig zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 450 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 1;

Gründe:

1.