OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.04.2012
II-1 WF 307/11
Vorinstanzen:
AG Viersen, vom 14.11.2011

Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme im Vaterschaftsfeststellungsverfahren; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.04.2012 - Aktenzeichen II-1 WF 307/11

DRsp Nr. 2012/7951

Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme im Vaterschaftsfeststellungsverfahren; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde

1. Für die Anfechtung einer Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme in einer Abstammungssache ist eine Kostenbeschwer von 200 EUR maßgeblich. 2. Es entspricht in Vaterschaftsfeststellungsverfahren regelmäßig unter Berücksichtigung der Regelung des § 81 Abs. 3 FamFG der Billigkeit, den Kindeseltern nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG die erstinstanzlichen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Kindes hälftig aufzuerlegen und sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen, wenn ohne sachverständige Klärung Zweifel bestehen, wer der Vater ist. Denn die Kindeseltern haben das Verfahren dadurch, dass sie in der gesetzlichen Empfängniszeit miteinander geschlechtlich verkehrt haben, in gleicher Weise veranlasst.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts

Viersen vom 14.11.2011 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Kindesmutter und der Kindesvater ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die übrigen Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Kindesmutter und der Kindesvater je zur Hälfte.