I.
Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts
Viersen vom 14.11.2011 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Kindesmutter und der Kindesvater ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die übrigen Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Kindesmutter und der Kindesvater je zur Hälfte.
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