OLG Thüringen - Beschluss vom 15.01.2015
1 WF 707/15
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1 S. 1; FamFG § 83 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Meiningen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 511/15

Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme in einem Sorgerechts- und Umgangsverfahren

OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2015 - Aktenzeichen 1 WF 707/15

DRsp Nr. 2016/3649

Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme in einem Sorgerechts- und Umgangsverfahren

Überprüfung der Ausübung des richterlichen Ermessens durch das Beschwerdegericht.

1. Gem. §§ 81 Abs. 1 S. 1, 83 Abs. 2 FamFG steht in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch bei Rücknahme des Antrags die Kostenverteilung im billigen Ermessen des Gerichts. 2. Die Überprüfungsmöglichkeit der Kostenentscheidung durch das Beschwerdegericht beschränkt sich auf die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. 3. Es entspricht pflichtgemäßen Ermessen, wenn das Familiengericht abweichend von dem Grundsatz, dass es regelmäßig billigem Ermessen entspricht, in Umgangs- und Sorgesachen die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben und von der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen, sämtliche Kosten dem Antragsteller auferlegt hat, wenn dieser einen Antrag auf Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge und eines Umgangsrechts gestellt hat, obwohl er sich jahrelang für das Kind nicht interessiert hat und dieses ablehnt.

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 1000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 1 S. 1; FamFG § 83 Abs. 2;

Gründe:

I.