1. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 23.01.2023 in Ziff. 1 seines Tenors wie folgt abgeändert:
Die Gerichtskosten tragen die Kindesmutter und der Kindesvater je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
2. Für das Beschwerdeverfahren tragen die Kindesmutter und der Kindesvater die Gerichtskosten je zur Hälfte und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 500 € festgesetzt.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige isolierte Kostenbeschwerde in der beendeten Kindschaftssache hat in der Sache teilweise Erfolg. Sie führt dazu, dass die erstinstanzlichen Kosten zwischen den Kindeseltern gegeneinander aufzuheben waren. Nicht in Betracht kommt demgegenüber die vom Beschwerdeführer beantragte vollständige Kostenlast der Kindesmutter.
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