OLG Saarbrücken - Beschluss vom 27.04.2015
6 WF 36/15
Normen:
FamFG § 81; FamFG § 83 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2015, 381
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 252/14

Kostenentscheidung nach erfolglosem Vaterschaftsfeststellungsantrag eines Kindes

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.04.2015 - Aktenzeichen 6 WF 36/15

DRsp Nr. 2015/16609

Kostenentscheidung nach erfolglosem Vaterschaftsfeststellungsantrag eines Kindes

Bleibt der Vaterschaftsfeststellungsantrag des Kindes nach Einholung eines Abstammungsgutachtens erfolglos, so entspricht es nicht der Billigkeit, allein dem Kind die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn der Vater zuvor Mehrverkehr eingeräumt hat. Zugleich ist es allerdings seit der Änderung von § 81 Abs. 3 FamFG nicht mehr ausgeschlossen, Kinder an der Kostenlast zu beteiligen.

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 29. Januar 2015 - 9 F 252/14 AB - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - in Homburg zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten der zweiten Instanz werden nicht erhoben.

3. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung vom 12. März 2015 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Normenkette:

FamFG § 81; FamFG § 83 Abs. 2;

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht im vorliegenden Vaterschaftsfeststellungsverfahren dem unterliegenden Kind (Antragsteller) nach Antragsrücknahme die gesamten Verfahrenskosten auferlegt.