OLG Karlsruhe - Beschluss vom 19.11.2015
5 WF 101/15
Normen:
FamFG § 81;
Fundstellen:
FuR 2016, 3
FuR 2016, 423
Vorinstanzen:
AG Lörrach, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 1114/14

Kostenentscheidung nach erfolgloser Vaterschaftsfeststellung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.11.2015 - Aktenzeichen 5 WF 101/15

DRsp Nr. 2016/5380

Kostenentscheidung nach erfolgloser Vaterschaftsfeststellung

Wenn beide (potentielle) Eltern zur Unklarheit der Vaterschaft beigetragen haben, entspricht es nach erfolgloser Vaterschaftsfeststellung regelmäßig der Billigkeit, die Gerichtskosten zwischen ihnen aufzuteilen und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen. Es entspricht dem Grundsatz des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu übernehmen hat.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 24.06.2015 in Ziffer 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die weiteren Beteiligten jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2.

Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 324,50 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 81;

Gründe

I.