OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.07.2019
13 WF 106/19
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1 S. 1; FamFG § 83 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 2023
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 170/18

Kostenentscheidung nach Erledigung der HauptsacheErfolg des Antragstellers als maßgebliches Kriterium der Kostenverteilung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2019 - Aktenzeichen 13 WF 106/19

DRsp Nr. 2019/13675

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache Erfolg des Antragstellers als maßgebliches Kriterium der Kostenverteilung

In Antragssachen ist der Erfolg des Antragstellers das maßgebliche Kriterium der Kostenverteilung.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 20. März 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 1 S. 1; FamFG § 83 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Es entspricht billigem Ermessen (§§ 83 II, 81 I 1 FamFG), dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.