SchlHOLG - Beschluss vom 11.04.2003
13 WF 193/02
Normen:
FGG § 13a Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2003, 325
Vorinstanzen:
AG Ahrensburg, vom 26.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 50/02

Kostenentscheidung nach Erledigung des Wohnungszuweisungsverfahrens

SchlHOLG, Beschluss vom 11.04.2003 - Aktenzeichen 13 WF 193/02

DRsp Nr. 2003/15130

Kostenentscheidung nach Erledigung des Wohnungszuweisungsverfahrens

»Grundsätzlich hat im verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, es sei dennn, er hat durch grobes Verschulden Kosten verursacht.«

Normenkette:

FGG § 13a Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 20 a Abs. 2 FGG zulässig, aber nicht begründet.

Das Familiengericht hat in dem angefochtenen Beschluss über die Kosten des Verfahrens entschieden, nachdem die Hauptsache (Zuweisung der Wohnung S.-Straße) durch den Umzug der Antragstellerin in die Wohnung H.- Allee erledigt war.

Die vom Familiengericht getroffene Entscheidung, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind, ist nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich aus folgenden Gründen: