Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 20 a Abs. 2 FGG zulässig, aber nicht begründet.
Das Familiengericht hat in dem angefochtenen Beschluss über die Kosten des Verfahrens entschieden, nachdem die Hauptsache (Zuweisung der Wohnung S.-Straße) durch den Umzug der Antragstellerin in die Wohnung H.- Allee erledigt war.
Die vom Familiengericht getroffene Entscheidung, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind, ist nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich aus folgenden Gründen:
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