Kostenentscheidung nach Erledigung einer Folgesache
OLG München, Beschluss vom 26.09.2003 - Aktenzeichen 26 UF 1077/03
DRsp Nr. 2004/19827
Kostenentscheidung nach Erledigung einer Folgesache
Im Berufungsverfahren nach Teilanfechtung von Folgesachen ist bei Erledigung des Hauptsacheverfahrens entsprechend § 93aZPO über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden.