KG - Beschluss vom 26.08.2015
3 WF 120/15
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1; FamFG § 83 Abs. 2; FamFG § 179 Abs. 1 S. 2; FamGKG § 33 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 3975/14

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Abstammungsverfahrens

KG, Beschluss vom 26.08.2015 - Aktenzeichen 3 WF 120/15

DRsp Nr. 2015/16908

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Abstammungsverfahrens

Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung in einer mit einer Unterhaltssache verbundenen Abstammungssache.

Es entspricht der Billigkeit, dem Kindesvater mit der Hälfte der Kosten eines gerichtlichen Abstammungsverfahrens zu belasten, wenn er der Kindesmutter in der Empfängniszeit beigewohnt hat, aufgrund deren Tätigkeit als Prostituierte aber Ungewissheit darüber bestand, ob er tatsächlich der Vater des Kindes ist. Dies gilt auch dann, wenn er der Mutter angeboten hat, zur Klärung der Vaterschaft ein privates Abstammungsgutachten einzuholen und die Kosten hierfür zu übernehmen.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 30. April 2015 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 73% und der Beteiligte zu 2. zu 27 % zu tragen. Die Antragstellerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2. zu 65 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 1; FamFG § 83 Abs. 2; FamFG § 179 Abs. 1 S. 2; FamGKG § 33 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.