OLG Köln - Beschluss vom 30.08.2012
4 WF 102/12
Normen:
ZPO § 91a; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; FamFG § 243 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1059
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 26.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 129/12

Kostenentscheidung nach Erledigung eines familiengerichtlichen Verfahrens

OLG Köln, Beschluss vom 30.08.2012 - Aktenzeichen 4 WF 102/12

DRsp Nr. 2012/19892

Kostenentscheidung nach Erledigung eines familiengerichtlichen Verfahrens

Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so erfolgt die Kostenentscheidung in Familienstreitsachen gem. § 91a ZPO. In erster Linie kommt es dabei auf die Erfolgsaussicht des Verfahrens im Zeitpunkt der beiderseitigen Erledigungserklärungen an.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den am 26.07.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl - 35 F 129/12 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 91a; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; FamFG § 243 S. 2 Nr. 2;

Gründe

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 91 a Abs. 2, 511, 567 ff. ZPO zulässige insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt, nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben.