OLG Braunschweig - Beschluss vom 08.02.2005
1 WF 41/05
Normen:
ZPO § 118 Abs. 1 § 269 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1263
Vorinstanzen:
AG Helmstedt, vom 03.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 418/04

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Prozesskostenhilfeverfahrens

OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.02.2005 - Aktenzeichen 1 WF 41/05

DRsp Nr. 2005/21021

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Prozesskostenhilfeverfahrens

»§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist auf eine Erledigung nach Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags nicht entsprechend anwendbar.«

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 1 § 269 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Mutter der Antragstellerinnen und der Antragsgegner sind geschiedene Eheleute. Der Antragsgegner hat sich durch Jugendamtsurkunden vom 08. Oktober 2004 - Urkunden Reg. - Nr.: ..... und ..... - verpflichtet, an jede der Antragstellerinnen ab 01. November 2004 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 284,00 EUR zu zahlen. Diesen Betrag zahlte er seit September 2004.

Mit Schriftsatz vom 08. November 2004 haben die Antragstellerinnen Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage beantragt, mit der sie über die titulierten 284,00 EUR hinaus weitere 23,00 EUR geltend machen wollten.