Die Mutter der Antragstellerinnen und der Antragsgegner sind geschiedene Eheleute. Der Antragsgegner hat sich durch Jugendamtsurkunden vom 08. Oktober 2004 - Urkunden Reg. - Nr.: ..... und ..... - verpflichtet, an jede der Antragstellerinnen ab 01. November 2004 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 284,00 EUR zu zahlen. Diesen Betrag zahlte er seit September 2004.
Mit Schriftsatz vom 08. November 2004 haben die Antragstellerinnen Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage beantragt, mit der sie über die titulierten 284,00 EUR hinaus weitere 23,00 EUR geltend machen wollten.
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