OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.01.2021
4 WF 199/20
Normen:
§ 83 FamFG; § 81 FamFG;
Fundstellen:
FamRB 2021, 241
FamRZ 2021, 879
FuR 2021, 498
Vorinstanzen:
AG Groß Gerau, vom 25.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 75 F 888/20

Kostenentscheidung nach Erledigung eines SorgerechtsverfahrensNiederschlagung der durch die Beauftragung einer Verfahrensbeiständin entstandenen Gerichtskosten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.01.2021 - Aktenzeichen 4 WF 199/20

DRsp Nr. 2021/7103

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Sorgerechtsverfahrens Niederschlagung der durch die Beauftragung einer Verfahrensbeiständin entstandenen Gerichtskosten

1. In Kindschaftsverfahren entspricht es regelmäßig der Billigkeit, von hälftiger Kostentragung der Eltern auszugehen, sofern nicht eines der Regelbeispiele gemäß § 81 Abs. 2 FamFG erfüllt ist oder sonstige Gründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten sprechen. 2. Jedoch entspricht es billigem Ermessen, durch die Bestellung einer Verfahrensbeiständin entstandene Gerichtskosten nicht zu erheben, wenn den Eltern vor deren Bestellung nicht rechtliches Gehör gewährt worden ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die Kindeseltern haben die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Kosten, die durch die Bestellung der Verfahrensbeiständin entstanden sind, werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen

Die durch die Beschwerde verursachten Gerichtskosten werden nicht erhoben. Von der Anordnung eines Ausgleichs außergerichtlicher Kosten der Beteiligten wird abgesehen.

Der Beschwerdewert wird auf bis 1.000,-- € festgesetzt.

Normenkette:

§ 83 FamFG; § 81 FamFG;

Gründe