Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die Kindeseltern haben die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Kosten, die durch die Bestellung der Verfahrensbeiständin entstanden sind, werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen
Die durch die Beschwerde verursachten Gerichtskosten werden nicht erhoben. Von der Anordnung eines Ausgleichs außergerichtlicher Kosten der Beteiligten wird abgesehen.
Der Beschwerdewert wird auf bis 1.000,-- € festgesetzt.
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