OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.12.2020
9 WF 252/20
Normen:
FamFG § 83 Abs. 2; FamFG § 81;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 28.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 97 F 158/20

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Umgangsverfahrens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.12.2020 - Aktenzeichen 9 WF 252/20

DRsp Nr. 2021/2144

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Umgangsverfahrens

1. Haben die Eltern ein Umgangsverfahren ohne streitige Entscheidung in der Hauptsache für erledigt erklärt, so hat das Gericht gem. §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen zu entscheiden. Dabei entspricht es in Sorge- und Umgangssachen, die regelmäßig im Interesse des Kindes geführt werden, grundsätzlich der Billigkeit, die Gerichtskosten zwischen den Eltern aufzuteilen und vom Ausspruch einer Erstattung außergerichtlicher Auslagen abzusehen. 2. Hiervon ist jedenfalls dann nicht abzuweichen, wenn die Eltern zunächst außergerichtlich über den Umgang des nicht betreuenden Elternteils unterschiedliche Auffassungen vertreten und sich alsdann im gerichtlichen Verfahren geeinigt haben.

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus - Familiengericht - vom 28.09.2020 (Az. 97 F 158/20) in Ziffer 1. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.