BayObLG - Beschluß vom 22.12.1999
3Z BR 393/99
Normen:
FGG § 13a § 27 ;
Vorinstanzen:
LG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 176/99
AG Haßfurt, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 29/99

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Unterbringungsverfahrens

BayObLG, Beschluß vom 22.12.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 393/99

DRsp Nr. 2000/1852

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Unterbringungsverfahrens

»Zulässige, aber unbegründete sofortige weitere Beschwerde gegen Unterbringung nach Hauptsacheerledigung.«

Normenkette:

FGG § 13a § 27 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluß vom 22.8.1999 ordnete das Amtsgericht die vorläufige Unterbringung des Betroffenen nach dem Unterbringungsgesetz für die Dauer von höchstens sechs Wochen in einem Nervenkrankenhaus an. Am 1.10.1999 beschloß des Amtsgericht im Wege einstweiliger Anordnung die vorläufige Unterbringung bis längstens 12.11.1999. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluß vom 9.11.1999 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene nach seiner Entlassung am 11.11.1999 mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit der er die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Unterbringung begehrt.

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Zwar ist mit der Entlassung des Betroffenen am 11.11.1999 Erledigung der Hauptsache eingetreten. Das Rechtsmittel ist aber trotz der Erledigung der Hauptsache zulässig, weil die Dauer der Unterbringung auf lediglich sechs Wochen bemessen war (BayObLGZ 1999, 24 = FamRZ 1999, 794) und der Betroffene die Feststellung begehrt, daß die Unterbringung rechtswidrig war.