OLG Stuttgart - Beschluss vom 29.06.2015
18 WF 83/15
Normen:
FamFG § 52; FamFG § 243; ZPO § 91a;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 488
Vorinstanzen:
AG Calw, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 346/14

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Unterhaltsstreits

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.06.2015 - Aktenzeichen 18 WF 83/15

DRsp Nr. 2016/7103

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Unterhaltsstreits

1. Der Unterhaltsschuldner hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die durch eine bereits bestehende einstweilige Unterhaltsanordnung festgestellte Unterhaltspflicht nicht oder in geringerer Höhe besteht. 2. Ist davon auszugehen, dass der Antragsteller mit seinem negativen Feststellungsantrag Erfolg gehabt hätte, so entspricht es billigem Ermessen, nach Erledigung der Hauptsache die Kosten des Verfahrens den Antragsgegnern aufzuerlegen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Calw - Familiengericht - 7 F 346/14 vom 16.04.2015

abgeändert

und die Kosten des Verfahrens den Antragsgegnerinnen je zur Hälfte auferlegt.

2.

Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

3.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 52; FamFG § 243; ZPO § 91a;

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers richtet sich gegen eine Kostenentscheidung zu seinen Lasten nach Erledigung der Hauptsache in einem negativen Feststellungsverfahren.