1. Die Beschwerde der Mutter gegen Ziffer 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 07.02.2012 (Az.: 3 F 239/11) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Mutter.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 719,00 € festgesetzt.
I. Die Beteiligten streiten über die Kosten eines zwischenzeitlich erledigten Verfahrens auf Ersetzung der Einwilligung der Mutter in eine genetische Abstammungsuntersuchung.
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