OLG Karlsruhe - Beschluss vom 13.03.2012
2 WF 39/12
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1 S. 1; BGB § 1598a Abs. 1; BGB § 1598a Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 07.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 239/11

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens auf Ersetzung der Einwilligung der Mutter in eine genetische Abstammungsuntersuchung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.03.2012 - Aktenzeichen 2 WF 39/12

DRsp Nr. 2013/1313

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens auf Ersetzung der Einwilligung der Mutter in eine genetische Abstammungsuntersuchung

1. Haben die Beteiligten ein Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung der Mutter in eine genetische Abstammungsuntersuchung übereinstimmend für erledigt erklärt, so entspricht es der Billigkeit, der Mutter die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn sie sich grundlos geweigert hat, an der Gutachtenerstellung mitzuwirken und damit Anlass für die Einleitung des Verfahrens gegeben hat.2. Ein berechtigter Grund für die Weigerung i.S. von § 1598a Abs. 1 BGB liegt nicht darin, dass das Verfahren den Verlust des rechtlichen Vaters mit sich bringen kann.

1. Die Beschwerde der Mutter gegen Ziffer 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 07.02.2012 (Az.: 3 F 239/11) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Mutter.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 719,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 1 S. 1; BGB § 1598a Abs. 1; BGB § 1598a Abs. 3;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Kosten eines zwischenzeitlich erledigten Verfahrens auf Ersetzung der Einwilligung der Mutter in eine genetische Abstammungsuntersuchung.