OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.10.2019
15 WF 167/18
Normen:
FamFG § 81;
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 27.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 47 F 14/18

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens mit dem Gegenstand der Rückführung eines Kindes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.10.2019 - Aktenzeichen 15 WF 167/18

DRsp Nr. 2019/17141

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens mit dem Gegenstand der Rückführung eines Kindes

In einem Verfahren auf Rückführung eines Kindes, das ein Elternteil eigenmächtig zu sich genommen hat, sind die Kosten des Verfahrens nicht allein deshalb dem Elternteil aufzuerlegen, der das Kind zu sich genommen hat.

Auf die Beschwerde des Vaters vom 25.07.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Brandenburg an der Havel vom 27.04.2018 - 47 F 14/18 - teilweise abgeändert.

Die Gerichtskosten erster Instanz werden den beteiligten Eltern je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Auch die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die beteiligten Eltern je zur Hälfte zu tragen. Insoweit werden außergerichtliche Kosten ebenfalls nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf zwischen 501 € und 1000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 81;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung.

1.

Die Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 58 ff. FamFG.