BVerfG - Beschluß vom 06.10.2004
1 BvR 781/04
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 18.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 193/03

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

BVerfG, Beschluß vom 06.10.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 781/04

DRsp Nr. 2004/16918

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

Hat das Oberlandesgericht auf die Gegenvorstellung den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss abgeändert und ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt, so erscheint es angemessen, dem Antragsteller die Kosten des hierdurch erledigten Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages in einem Trennungs- und Kindesunterhaltsverfahren.

1. Die Beschwerdeführerin begehrte von ihrem getrennt lebenden Ehemann und Vater ihrer beiden Kinder die Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt. Nach vorheriger Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gab das Amtsgericht Brühl der Klage der Beschwerdeführerin in vollem Umfang statt. Der Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Köln wies der Senat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurück. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei wegen offensichtlicher Fehlentscheidung der Vorinstanz aussichtslos.