I. Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages in einem Trennungs- und Kindesunterhaltsverfahren.
1. Die Beschwerdeführerin begehrte von ihrem getrennt lebenden Ehemann und Vater ihrer beiden Kinder die Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt. Nach vorheriger Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gab das Amtsgericht Brühl der Klage der Beschwerdeführerin in vollem Umfang statt. Der Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Köln wies der Senat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurück. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei wegen offensichtlicher Fehlentscheidung der Vorinstanz aussichtslos.
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