BGH - Beschluß vom 28.02.2007
XII ZB 165/06
Normen:
ZPO § 91a Abs. 2 § 93a Abs. 1 § 99 Abs. 1, 2 § 269 Abs. 5 § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 685
FamRZ 2007, 893
FuR 2007, 275
MDR 2007, 915
NJW-RR 2007, 1586
Vorinstanzen:
KG, vom 01.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 WF 90/06
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 08.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 2996/04

Kostenentscheidung nach isolierter Zurücknahme einer Folgesache

BGH, Beschluß vom 28.02.2007 - Aktenzeichen XII ZB 165/06

DRsp Nr. 2007/6836

Kostenentscheidung nach isolierter Zurücknahme einer Folgesache

»a) Wurde eine Folgesache auf Unterhalt oder Zugewinnausgleich im Scheidungsverbund zurückgenommen, ist die Kostenentscheidung der Ehesache, soweit sie auf der Rücknahme beruht, nach § 269 Abs. 5 ZPO isoliert mit der Beschwerde anfechtbar.b) Das Beschwerdegericht kann die Ermessensentscheidung nach § 93 a Abs. 1 Satz 2 ZPO nur auf Ermessensfehler überprüfen und darf ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen nicht durch eine eigene Ermessensentscheidung ersetzen.«

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 2 § 93a Abs. 1 § 99 Abs. 1, 2 § 269 Abs. 5 § 626 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten noch um die Kosten aus einem Scheidungsverbundverfahren.

Im Scheidungsverfahren der Parteien hatte der Antragsgegner einen Stufenantrag auf Ehegattenunterhalt erhoben. Nachdem die Parteien den Auskunftsanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, bezifferte der Antragsgegner den Zahlungsantrag zunächst, nahm ihn später aber zurück. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich ausgesetzt und die Kosten der Ehesache dem Antragsgegner zu 80 % sowie der Antragstellerin zu 20 % auferlegt.