OLG München - Beschluss vom 10.09.2003
17 UF 784/03
Normen:
FGG § 13a Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 516 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 709
OLGReport-München 2004, 70

Kostenentscheidung nach Rücknahme der Beschwerde des öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers in der Folgesache wegen Versorgungsausgleichs

OLG München, Beschluss vom 10.09.2003 - Aktenzeichen 17 UF 784/03

DRsp Nr. 2004/19829

Kostenentscheidung nach Rücknahme der Beschwerde des öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers in der Folgesache wegen Versorgungsausgleichs

»Bei Rücknahme der durch den öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger in der Folgesache wegen Versorgungsausgleichs eingelegten befristeten Beschwerde ist über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 13a Abs. 1 S. 1 FGG und nicht analog § 516 Abs. 3 ZPO zu entscheiden mit der Folge, dass im Einzelfall davon abgesehen werden kann, dem Versorgungsträger die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Parteien aufzuerlegen.«

Normenkette:

FGG § 13a Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 516 Abs. 3 ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 709
OLGReport-München 2004, 70