Kostenentscheidung nach Rücknahme der Beschwerde des öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers in der Folgesache wegen Versorgungsausgleichs
OLG München, Beschluss vom 10.09.2003 - Aktenzeichen 17 UF 784/03
DRsp Nr. 2004/19829
Kostenentscheidung nach Rücknahme der Beschwerde des öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers in der Folgesache wegen Versorgungsausgleichs
»Bei Rücknahme der durch den öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger in der Folgesache wegen Versorgungsausgleichs eingelegten befristeten Beschwerde ist über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 13a Abs. 1 S. 1 FGG und nicht analog § 516 Abs. 3ZPO zu entscheiden mit der Folge, dass im Einzelfall davon abgesehen werden kann, dem Versorgungsträger die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Parteien aufzuerlegen.«