1.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 02.10.2009 - 11 F 47/09 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
2.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückgewiesen.
1.
Die gemäß § 269 Abs. 5 ZPO zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 02.10.2009 - 11 F 47/09 - , mit welchem dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind, nachdem er die Klage zurückgenommen hatte (§ 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 3 ZPO), ist unbegründet.
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