OLG Köln - Beschluss vom 20.11.2009
4 WF 179/09
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 S. 2; ZPO § 93d;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 752
MDR 2010, 215
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 02.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 47/09

Kostenentscheidung nach Rücknahme einer Unterhaltsklage

OLG Köln, Beschluss vom 20.11.2009 - Aktenzeichen 4 WF 179/09

DRsp Nr. 2010/1537

Kostenentscheidung nach Rücknahme einer Unterhaltsklage

Hat der Kläger eine Klage auf Zahlung von Unterhalt zurückgenommen, so ist die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zwingend. Eine Ausnahme hiervon gilt nur im Falle des § 93d ZPO, der aber nicht vorliegt, wenn der Beklagte als Unterhaltsverpflichteter sich stets auf seine fehlende Leistungsfähigkeit berufen und die Beweisaufnahme diese bestätigt hat.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 02.10.2009 - 11 F 47/09 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

2.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 S. 2; ZPO § 93d;

Gründe

1.

Die gemäß § 269 Abs. 5 ZPO zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 02.10.2009 - 11 F 47/09 - , mit welchem dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind, nachdem er die Klage zurückgenommen hatte (§ 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 3 ZPO), ist unbegründet.