Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 10.10.2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl (35 FH 2/11) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf unter 600 € EUR festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht entschieden, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, nachdem der Antrag auf Festsetzung im vereinfachten Verfahren zurückgenommen wurde.
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