OLG Köln - Beschluss vom 22.12.2011
II-4 UFH 4/11
Normen:
FamFG § 243;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1164
Vorinstanzen:
AG Rahden, vom 10.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 35 FH 2/11

Kostenentscheidung nach Rücknahme einer Unterhaltsklage

OLG Köln, Beschluss vom 22.12.2011 - Aktenzeichen II-4 UFH 4/11

DRsp Nr. 2012/2713

Kostenentscheidung nach Rücknahme einer Unterhaltsklage

Hat das antragstellende Kind den Antrag auf Zahlung von Unterhalt zurückgenommen, weil während des laufenden Verfahrens eine Jugendamtsurkunde aufgefunden wurde, so entspricht es billigem Ermessen, dass eine Kostenerstattung nicht stattfindet. Denn es wäre Sache des anwaltlich vertretenen Unterhaltsverpflichteten gewesen, dass er das Jugendamt als Beistand seines Kindes zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens über das Vorhandensein einer Jugendamtsurkunde informiert.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 10.10.2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl (35 FH 2/11) wird zurückgewiesen.

Die Kos­ten des Be­schwer­de­ver­fah­rens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf unter 600 € EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 243;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht entschieden, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, nachdem der Antrag auf Festsetzung im vereinfachten Verfahren zurückgenommen wurde.