OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.01.2018
II-6 WF 271/17
Normen:
FamFG § 81; FamFG § 83 Abs. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
AG Velbert, vom 02.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 50/17

Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Antrags auf Namensangleichung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.01.2018 - Aktenzeichen II-6 WF 271/17

DRsp Nr. 2018/4059

Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Antrags auf Namensangleichung

Da die Namensangleichung wegen der heutigen Vielfalt der namensrechtlichen Möglichkeiten und der gesellschaftlichen Entwicklung, aufgrund derer in einem Familienverband lebende Personen häufig unterschiedliche Namen tragen, wesentlich an Bedeutung verloren hat, reicht es nicht aus, dass die Namensangleichung dem Kindeswohl dient oder das Kindesinteresse überwiegt. Vielmehr muss die Einbenennung unerlässlich sein, um konkret drohende Schäden von dem Kind abzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 11.10.2017 gegen den Kostenbeschluss des Amtsgerichts Velbert vom 02.10.2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Verfahrenswert: 3.000 €

Normenkette:

FamFG § 81; FamFG § 83 Abs. 2 Alt. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Kostenbeschluss vom 02.10.2017, mit dem das Amtsgericht Velbert nach Rücknahme des Antrages auf Einbenennung des gemeinsamen Sohnes die Kosten des Verfahrens gemäß § 83 Abs. 2 i.V.m. § 81 FamFG der Antragstellerin auferlegt hat. Sie meint, es sei nicht billig, ihr die gesamten Kosten aufzuerlegen. Die Rücknahme des Antrages sei nämlich nur erfolgt, um weitere Belastungen für den Sohn zu vermeiden.

II.

Die Kostenbeschwerde ist nach §§ 58 ff FamFG zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg.