OLG Köln - Beschluss vom 27.04.2016
10 WF 30/16
Normen:
FamFG § 81; FamFG § 83 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 545
FuR 2017, 221
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 05.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 227 F 281/15

Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Antrags der Kindesmutter auf Übertragung des Sorgerechts auf sie allein

OLG Köln, Beschluss vom 27.04.2016 - Aktenzeichen 10 WF 30/16

DRsp Nr. 2016/16240

Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Antrags der Kindesmutter auf Übertragung des Sorgerechts auf sie allein

Hat die Kindesmutter bereits etwas mehr als 3 Monate nach dem Abschluss eines Sorgerechtsvergleichs die Übertragung des Sorgerechts auf sich beantragt, so sind ihr im Falle späterer Antragsrücknahme die Kosten allein aufzuerlegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie dies mit der Einschätzung des Kindeswillens des bestellten Verfahrensbeistandes begründet, da sie den nach dessen Bericht klar kommunizierten kindeswillen auch schon vor der Verfahrenseinleitung kannte oder jedenfalls hätte kennen können.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 05.04.2016 - 227 F 281/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

FamFG § 81; FamFG § 83 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.