OLG Naumburg - Beschluss vom 10.08.2017
4 WF 99/17
Normen:
FamFG § 81 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Halberstadt, vom 19.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 703/16

Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Vaterschaftsfeststellungsantrages

OLG Naumburg, Beschluss vom 10.08.2017 - Aktenzeichen 4 WF 99/17

DRsp Nr. 2018/2449

Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Vaterschaftsfeststellungsantrages

Zur Entscheidung über die Kosten des Abstammungsverfahrens, wenn sich die behauptete Vaterschaft im Ergebnis nicht feststellen lässt.

Eine Belastung des Kindes mit den Kosten des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens entspricht regelmäßig nicht der Billigkeit, da das Kind einen Anspruch auf Klärung seiner Abstammung hat und gezwungen ist, ein Verfahren einzuleiten, wenn aufgrund des Verhaltens anderer Beteiligter Unklarheiten darüber bestehen, wer sein Vater ist.

1. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Halberstadt vom 19. Juni 2017 abgeändert:

Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu 2 und 3 jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf einen Wert der Gebührenstufe bis zu 900,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 2;

Gründe:

I.