OLG Karlsruhe - Beschluß vom 07.02.1996
2 WF 157/95
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 § 91a Abs. 2 § 93a Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 138
FamRZ 1996, 881
NJW-RR 1996, 1477
NJWE-FER 1997, 40

Kostenentscheidung nach Scheidungsurteil und Erledigung der Hauptsache

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 07.02.1996 - Aktenzeichen 2 WF 157/95

DRsp Nr. 1996/28509

Kostenentscheidung nach Scheidungsurteil und Erledigung der Hauptsache

»1. Tritt nach Scheidung der Ehe eine Erledigung der Hauptsache in einer (abgetrennten) Folgesache ein, so ist über die Kosten nicht nach 91 a ZPO, sondern gem. 93 a Abs. 1 ZPO zu entscheiden (Abgrenzung zu Senat, Beschluß vom 28. 06. 1995 - 2 UF 264/94 -).2. Wird nach Abtrennung einer Folgesache und deren Erledigung in der Hauptsache über die Kosten gem. 93 a Abs. 1 ZPO entschieden, so findet gegen die Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung des 91 a Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde statt.«

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 § 91a Abs. 2 § 93a Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien waren Eheleute. Im Jahr 1991 hat der Ehemann das Scheidungsverfahren eingeleitet und im Jahr 1993 als Folgesache ein Güterrechtsverfahren anhängig gemacht, in dem er die Verurteilung der Ehefrau zur Auskunftserteilung über ihr Endvermögen und zur Zahlung eines unbezifferten Zugewinnausgleichsbetrages beantragt hat. Mit Beschluß vom 08. 09. 1994 hat das Familiengericht das Güterrechtsverfahren abgetrennt und mit Urteil vom gleichen Tag die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist noch im Jahr 1994 rechtskräftig geworden.