Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gießen vom 25.3.2016 wird wie folgt abgeändert:
Der Teilversäumnis-, Teilanerkenntnis- und Schlussbeschluss vom 10.12.2014 wird hinsichtlich Ziffer 2) aufgehoben.
Der Antrag zu Ziff. 2) auf Zahlung rückständigen Unterhalts für Juni bis Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im Termin vom 10.12.2014, diese hat der Antragsgegner zu tragen.
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