OLG Saarbrücken - Beschluss vom 08.07.2009
9 WF 71/09
Normen:
ZPO § 91a;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 223
OLGReport-Saarbrücken 2009, 884
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 06.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 63/08

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigung einer Abänderungsklage

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.07.2009 - Aktenzeichen 9 WF 71/09

DRsp Nr. 2009/23580

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigung einer Abänderungsklage

Hat eine Abänderungsklage betreffend Kindesunterhalts (hier: Erhöhung) ihre Erledigung durch übereinstimmende Erledigungserklärung gefunden, ist im Rahmen der nach § 91a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung für eine Kostenquotelung kein Raum, wenn sich der Unterhaltsschuldner in einer Jugendamtsurkunde zu einem höheren als dem nach der abzuändernden Jugendamtsurkunde geschuldeten Unterhalt verpflichtet hat.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 6. April 2009 - 54 F 63/08 UK - teilweise dahingehend abgeändert, dass der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

ZPO § 91a;

Gründe:

I.

Der Beklagte ist der Vater der Kläger zu 1. bis 3. aus dessen geschiedener Ehe mit der Kindesmutter. Er ist wieder verheiratet. Aus dieser Ehe sind die minderjährigen Kinder D. T., geboren am . März 2003, und L. T., geboren am . Oktober 2006, hervorgegangen.

Der Beklagte ist bei der Fa. A. und S. als Möbelpacker beschäftigt und bezieht regelmäßige Einkünfte aus diesem Arbeitsverhältnis.