OLG Bremen - Beschluss vom 04.03.2013
5 UF 11/12
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1 S. 1; FamFG § 83 Abs. 1; FamFG § 83 Abs. 2;
Fundstellen:
FamFR 2013, 304
FamRZ 2013, 1926
NJW 2013, 8
NJW-RR 2013, 963
Vorinstanzen:
AG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 63 F 2887/10

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Kindeseltern in einem Umgangsverfahren aufgrund einer außergerichtlichen Einigung - Familienrecht; Umgangsverfahren; übereinstimmende Erledigungserklärungen; Kostenentscheidung; Ermessensausübung; wirtschaftliche Verhältnisse der Beteiligten

OLG Bremen, Beschluss vom 04.03.2013 - Aktenzeichen 5 UF 11/12

DRsp Nr. 2013/8306

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Kindeseltern in einem Umgangsverfahren aufgrund einer außergerichtlichen Einigung - Familienrecht; Umgangsverfahren; übereinstimmende Erledigungserklärungen; Kostenentscheidung; Ermessensausübung; wirtschaftliche Verhältnisse der Beteiligten

1. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Kindeseltern in einem Umgangsverfahren aufgrund einer außergerichtlichen Einigung ergibt sich die Kostenfolge aus § 83 Abs. 2 FamFG i. V. mit § 81 FamFG, nicht aus § 83 Abs. 1 FamFG. Danach entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, dass die Eltern die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen. 2. Allein die Tatsache, dass der eine Elternteil (hier: Bundesligafußballer) wirtschaftlich erheblich besser gestellt ist als der andere Elternteil (hier: Bürokauffrau), rechtfertigt ohne Hinzutreten weiterer verschuldens- bzw. verhaltens- oder verfahrenserfolgsbezogener Umstände kein Abweichen von diesem Grundsatz.

Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Kindeseltern je zur Hälfte.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 3.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 1 S. 1; FamFG § 83 Abs. 1; FamFG § 83 Abs. 2;

Gründe: