OLG Köln - Beschluss vom 04.10.2010
4 UF 154/10
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 S. 3; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 21.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 128/10

Kostenentscheidung nach Zurücknahme eines Antrags auf Verurteilung des Ehepartners zur Zustimmung zur Kündigung des Wohnungsmietvertrages

OLG Köln, Beschluss vom 04.10.2010 - Aktenzeichen 4 UF 154/10

DRsp Nr. 2010/18830

Kostenentscheidung nach Zurücknahme eines Antrags auf Verurteilung des Ehepartners zur Zustimmung zur Kündigung des Wohnungsmietvertrages

Nimmt der Antragsteller einen Antrag auf Verurteilung der Ehefrau zur Zustimmung zur Kündigung des Wohnungsmietvertrages vor dessen Zustellung zurück, so hat er nach dem Grundsatz des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen, sofern Ausnahmen von dem Grundsatz, dass der Kläger die Kosten einer zurückgenommenen Klage zu tragen hat, nicht angezeigt sind. Dies ist nicht der Fall, wenn der Anspruch objektiv nicht bestand, weil ein Scheidungsverfahren noch nicht anhängig war.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler - Familiengericht - vom 21.7.2010 - 12 F 128/10 - abgeändert und neu gefasst:

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Beschwerdeführerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung ihrer Beschwerde unter Beiordnung von Rechtsanwalt M., B.-C. bewilligt.

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 S. 3; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2;

Gründe