Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 9. November 2011 wird zurückgewiesen.
Das Rechtsmittel des Vaters, mit dem er seinen Antrag auf Freistellung der gegen ihn angesetzten Gerichtskosten weiter verfolgt, ist gemäß § 57 Abs. 2 FamGKG zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Mit Recht hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, dass die - vom 17. Zivilsenat des Kammergerichts im Beschwerdeverfahren ausdrücklich bestätigte - Kostengrundentscheidung des Amtsgerichts, nach der der Vater die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, im Kostenansatzverfahren ohne erneute Prüfung zugrunde zu legen ist.
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