KG - Beschluss vom 12.01.2012
19 WF 276/11
Normen:
FamFG § 151 Nr. 1; FamGKG § 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 139 AR 119/11
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 133 F 16582/10

Kostenentscheidung und -festsetzung in einem Verfahren des nichtehelichen Vaters auf teilweise Übertragung der elterlichen Sorge

KG, Beschluss vom 12.01.2012 - Aktenzeichen 19 WF 276/11

DRsp Nr. 2012/9005

Kostenentscheidung und –festsetzung in einem Verfahren des nichtehelichen Vaters auf teilweise Übertragung der elterlichen Sorge

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 9. November 2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 151 Nr. 1; FamGKG § 1;

Gründe:

Das Rechtsmittel des Vaters, mit dem er seinen Antrag auf Freistellung der gegen ihn angesetzten Gerichtskosten weiter verfolgt, ist gemäß § 57 Abs. 2 FamGKG zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Mit Recht hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, dass die - vom 17. Zivilsenat des Kammergerichts im Beschwerdeverfahren ausdrücklich bestätigte - Kostengrundentscheidung des Amtsgerichts, nach der der Vater die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, im Kostenansatzverfahren ohne erneute Prüfung zugrunde zu legen ist.