BVerwG - Urteil vom 10.07.2003
5 C 17.02
Normen:
BSHG § 88 § 92c ;
Fundstellen:
BVerwGE 118, 313
DVBl 2004, 66
DÖV 2004, 208
FamRZ 2004, 455
JuS 2004, 645
NJW 2003, 3792
NVwZ 2004, 357
ZEV 2004, 472
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - 7 S 2490/00 - 11.03.2002,
VG Stuttgart, vom 26.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 5390/98

Kostenersatz durch Erben; Haftung der Erben für Sozialhilfeaufwendungen

BVerwG, Urteil vom 10.07.2003 - Aktenzeichen 5 C 17.02

DRsp Nr. 2003/12122

Kostenersatz durch Erben; Haftung der Erben für Sozialhilfeaufwendungen

»1. Kostenersatzansprüche nach § 92 c BSHG gegen die Erben des vor dem Hilfeempfänger verstorbenen Ehegatten und gegen die Erben des Hilfeempfängers selbst entstehen unabhängig voneinander kraft Gesetzes mit dem Tode des Erblassers. 2. Dem Kostenersatzanspruch gegen die Erben des vorverstorbenen Ehegatten des Hilfeempfängers kann nicht entgegengehalten werden, vorrangig hafteten die Erben des nachverstorbenen Hilfeempfängers, vielmehr haften beide Erben bzw. Erbengruppen nebeneinander in dem jeweils durch § 92 c Abs. 1 Satz 2 BSHG bezeichneten Umfang.«

Normenkette:

BSHG § 88 § 92c ;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich als Konkursverwalter des Nachlasses des vorverstorbenen Ehemanns einer inzwischen ebenfalls verstorbenen Sozialhilfeempfängerin gegen die Inanspruchnahme des seiner Verwaltung unterliegenden Nachlasses auf Kostenersatz wegen der Ehefrau gewährter Sozialhilfe. Die Beteiligten streiten vor allem um die Frage, ob im Falle des Vorversterbens des Ehegatten des Hilfeempfängers mit dem Tod des Letzteren eine - kumulative - Ersatzpflicht der Erben beider Ehegatten für die bis zum Ableben des erstverstorbenen Ehegatten aufgewendeten Sozialhilfeleistungen entsteht.