OLG Thüringen - Beschluss vom 13.06.2003
1 WF 334/02
Normen:
FGG § 12 ; FGG § 50b ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 613 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 623 ;
Fundstellen:
NJ 2003, 657
NJW-RR 2003, 1591
Vorinstanzen:
AG Bad Langensalza - 3 F 77/97 - 29.08.2002,

Kostenerstattung - Entstehen einer Beweisgebühr für Anhörung im Sorgerechtsverfahren?

OLG Thüringen, Beschluss vom 13.06.2003 - Aktenzeichen 1 WF 334/02

DRsp Nr. 2003/12342

Kostenerstattung - Entstehen einer Beweisgebühr für Anhörung im Sorgerechtsverfahren?

»1. Durch eine Anhörung der Eheleute zum Sorgerecht fällt im Regelfall keine Beweisgebühr an, auch wenn ein Sorgerechtsverfahren anhängig ist. Bei der Anhörung der Eltern im Rahmen eines anhängigen Sorgerechtsverfahrens handelt es sich nicht um die in § 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehene Anhörung. 2. Nach dem Willen des Gesetzgebers löst die Anhörung nach § 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO keine zusätzliche Gebühr, auch keine Beweisgebühr, aus und erhöht den Streitwert nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Sorgerechtsverfahren anhängig ist oder nicht. 3. Die vorgeschriebene Anhörung der Eltern ist, soweit Rechtsanwälte daran mitwirken, als eine zur Scheidung gehörige und nicht als eine selbständige, zusätzliche Gebühren auslösende Angelegenheit anzusehen.«

Normenkette:

FGG § 12 ; FGG § 50b ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 613 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 623 ;

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Langensalza hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 11.12.1997 ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Ehescheidungsverfahren bewilligt und ihr Rechtsanwalt B. beigeordnet. Das Scheidungsurteil ist seit dem 20.12.2000 rechtskräftig.