OLG Thüringen - Beschluss vom 26.03.2002
1 WF 64/02
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 § 32 Abs. 1 ; ZPO § 92 Abs. 2 S.1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 47

Kostenerstattung bei Rücknahme einer nur zur Fristwahrung eingelegten Berufung

OLG Thüringen, Beschluss vom 26.03.2002 - Aktenzeichen 1 WF 64/02

DRsp Nr. 2004/15178

Kostenerstattung bei Rücknahme einer nur zur Fristwahrung eingelegten Berufung

»1. Bei Rücknahme einer nur zur Fristwahrung eingelegten Berufung gehören die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei zu den erstattungsfähigen Kosten gemäß § 92 Abs. 2 S. 1 ZPO. 2. Dem Anwalt, den der Berufungsbeklagte mit der Wahrnehmung seiner Interessen in der Rechtsmittelinstanz mandatiert, steht ein Anspruch auf Erstattung einer 13/20-Prozessgebühr gemäß § 32 Abs. 1 BRAGO aus dem Hauptsachewert und eine 13/10-Prozessgebühr aus dem Kostenwert zu.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 § 32 Abs. 1 ; ZPO § 92 Abs. 2 S.1 ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 47