BGH - Beschluß vom 11.10.2006
XII ZR 285/02
Normen:
ZPO § 126 Abs. 1 ; RVG § 59 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 182
FamRZ 2007, 123
FamRZ 2007, 123
MDR 2007, 558
NJ 2007, 83
NJW 2007, 1213
Rpfleger 2007, 283
Vorinstanzen:
KG, vom 22.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 71/02
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 30.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 150 F 16264/99

Kostenerstattung bei Zurücknahme der Revision und Verzicht des Revisionsbeklagten auf die Kostenerstattung

BGH, Beschluß vom 11.10.2006 - Aktenzeichen XII ZR 285/02

DRsp Nr. 2006/29350

Kostenerstattung bei Zurücknahme der Revision und Verzicht des Revisionsbeklagten auf die Kostenerstattung

»a) Nimmt der Revisionskläger die Revision zurück und verzichtet die Revisionsbeklagte auf die Kostenerstattung, so kommt ein Kostenerstattungsanspruch, der von der Prozessbevollmächtigten der Revisionsbeklagten und - bei Gewährung von Prozesskostenhilfe - von der Staatskasse geltend gemacht werden könnte (§ 126 Abs. 1 ZPO, § 59 RVG), nicht zur Entstehung. Eine spätere Kostengrundentscheidung, in welcher der Revisionskläger des Rechtsmittels für verlustig erklärt und ihm die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt werden, ändert daran nichts.b) Der Revisionskläger kann in einem solchen Fall seine fehlende Kostenerstattungspflicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen.«

Normenkette:

ZPO § 126 Abs. 1 ; RVG § 59 ;

Gründe: