OLG München - Beschluß vom 14.05.1997
11 WF 676/97
Normen:
BRAGO § 130 ; ZPO § 126 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 1998, 282
JurBüro 1997, 589
NJW-RR 1998, 214
OLGReport-München 1997, 153
Rpfleger 1997, 485

Kostenerstattung: Erfüllungseinwand bei bewilligter Prozeßkostenhilfe

OLG München, Beschluß vom 14.05.1997 - Aktenzeichen 11 WF 676/97

DRsp Nr. 1998/14488

Kostenerstattung: Erfüllungseinwand bei bewilligter Prozeßkostenhilfe

»1. Verlangt der beigeordnete Rechtsanwalt im Namen seiner Partei vom Gegner Erstattung der Anwaltskosten, so muß er eine unstreitige bzw. durch Vorlage eines Titels nachgewiesene Erfüllung (Zahlung oder Aufrechnung) gegenüber der Partei gegen sich gelten lassen. Diese Einwendung kann der Staatskasse, die Rechte aus § 130 BRAGO geltend macht, entgegengehalten werden.«2. Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind nach § 126 Abs. 1 BRAGO berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozeßkosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben.Eine Einrede aus der Person der Partei ist zwar nach § 126 Abs. 2 BRAGO nicht zulässig. Nach der herrschenden Meinung muß aber der Rechtsanwalt jedenfalls dann eine Erfüllungshandlung gegenüber der Partei gegen sich gelten lassen, wenn die Partei einen Kostenfestsetzungsbeschluß erwirkt hat. Dies wird damit begründet, daß es dem Gegner erlaubt sein muß, an die Partei zu zahlen bzw. ihr gegenüber aufzurechnen, wenn ein vollstreckbarer Titel gegen ihn vorhanden ist.