BVerwG - Urteil vom 13.03.2003
5 C 10.02
Normen:
BSHG § 107 ;
Fundstellen:
BVerwGE 118, 48
DÖV 2003, 947
FamRZ 2003, 1554
Vorinstanzen:
VGH München - 12 B 99.3697 - 11.02.2002,
VG Augsburg, vom 09.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 K 97.1856

Kostenerstattung und Erstattungspflicht bei Umzug nach § 107 BSHG

BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - Aktenzeichen 5 C 10.02

DRsp Nr. 2003/9859

Kostenerstattung und Erstattungspflicht bei Umzug nach § 107 BSHG

»Erstattungspflichtig nach § 107 BSHG ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes, der für die nach dem Umzug am Zuzugsort erforderlich werdende Hilfe zuständig gewesen wäre, wäre der Umzug der Hilfeempfänger innerhalb des bisherigen Aufenthaltsortes erfolgt.«

Normenkette:

BSHG § 107 ;

Gründe:

I.

Am 19. Juli 1996 traf das Spätaussiedlerehepaar S. im Übergangswohnheim in K. ein. Während ihres Aufenthaltes dort gewährte ihnen die beigeladene Stadt K. als vom Beklagten als dem zuständigen überörtlichen Träger zur Aufgabendurchführung und Entscheidung herangezogener örtlicher Träger Sozialhilfe bis zum 31. Juli 1997. Am 1. August 1997 zogen die Hilfeempfänger aus dem Übergangswohnheim aus und bezogen eine von ihnen gemietete Wohnung in L., dem Zuständigkeitsbereich der Klägerin. Diese gewährte ihnen Sozialhilfeleistungen ab diesem Zeitpunkt bis einschließlich 31. Juli 1999 in Höhe von 11 093,79 DM. Der Beklagte lehnte die Anerkennung einer Kostenerstattungspflicht der Klägerin gegenüber ab.