I.
Am 19. Juli 1996 traf das Spätaussiedlerehepaar S. im Übergangswohnheim in K. ein. Während ihres Aufenthaltes dort gewährte ihnen die beigeladene Stadt K. als vom Beklagten als dem zuständigen überörtlichen Träger zur Aufgabendurchführung und Entscheidung herangezogener örtlicher Träger Sozialhilfe bis zum 31. Juli 1997. Am 1. August 1997 zogen die Hilfeempfänger aus dem Übergangswohnheim aus und bezogen eine von ihnen gemietete Wohnung in L., dem Zuständigkeitsbereich der Klägerin. Diese gewährte ihnen Sozialhilfeleistungen ab diesem Zeitpunkt bis einschließlich 31. Juli 1999 in Höhe von 11 093,79 DM. Der Beklagte lehnte die Anerkennung einer Kostenerstattungspflicht der Klägerin gegenüber ab.
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