OLG Saarbrücken - Beschluß vom 27.05.1994
9 WF 44/94
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken - 40 F 81/92 GüR,

Kostenerstatung: Kosten eines vor dem Rechtsstreit eingeholten Privatgutachtens

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 27.05.1994 - Aktenzeichen 9 WF 44/94

DRsp Nr. 1995/2438

Kostenerstatung: Kosten eines vor dem Rechtsstreit eingeholten Privatgutachtens

Die Kosten eines vor dem Rechtsstreit eingeholten Privatgutachtens sind ausnahmsweise nach § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn eine ausreichende Klagegrundlage nur durch einen Sachverständigen geschaffen werden kann, was insbesondere auch bei schwierigen wirtschaftlichen Fragen (hier Feststellung des Wertes einer 20 %igen Beteiligung des Beklagten an einer GmbH) zutreffen kann. Voraussetzung ist jedoch, daß die insoweit entstandenen Kosten in Erwartung eines bestimmten Rechtsstreites entstanden sind und ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Gutachtenerstellung und dem nachfolgenden Rechtsstreit vorliegt.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

In dem vorliegenden auf Zahlung eines Zugewinnausgleichsbetrags gerichteten Rechtsstreit hat sich der Beklagte durch Vergleich vor dem Amtsgericht - Familiengericht - in Saarbrücken vom 1.10.1993 verpflichtet, zur Abgeltung des geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruchs einen Betrag von 19.000,-- DM zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits haben gemäß Ziffer 3 des Vergleichs der Beklagte zu 3/4 und die Klägerin zu 1/4 zu tragen,