OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.10.2003
16 WF 127/03
Normen:
ZPO § 767 ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 92 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1392
FuR 2004, 371
InVo 2004, 245
OLGReport-Karlsruhe 2004, 317
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 01.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen F 13/03

Kostenfestsetzung - Vollstreckungsabwehrklage gegen Zwangsvollstrekkung aus Unterhaltsvergleich

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2003 - Aktenzeichen 16 WF 127/03

DRsp Nr. 2004/2904

Kostenfestsetzung - Vollstreckungsabwehrklage gegen Zwangsvollstrekkung aus Unterhaltsvergleich

»Wird die auf einen in der Zukunft beginnenden Zeitraum beschränkte Vollstrekkungsabwehrklage gegen einen Unterhaltstitel mit dem Antrag verbunden, die beklagte Partei zur Herausgabe des Titels zu verurteilen, und sind für die Vergangenheit noch Unterhaltsraten offen, kann, soweit die Klage auf Herausgabe des Titels abgewiesen werden müsste, gleichwohl § 92 Abs. 2 ZPO angewendet werden.«

Normenkette:

ZPO § 767 ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 92 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hatte sich in einem Scheidungsfolgenvergleich vom 04. Januar 2000 - Amtsgericht Mannheim 4D F 206/98 - folgendermaßen zur Unterhaltszahlung an die Beklagte verpflichtet:

"§ 1 Der Antragsteller verpflichtet sich an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen Unterhalt von DM 3.400,-- (Elementarunterhalt DM 2.100,--, Krankenvorsorgeunterhalt DM 293,--, Pflegevorsorgeunterhalt DM 35,70, Altersvorsorgeunterhalt DM 971,30) zu zahlen.